11 K 1562/09 AO•Finanzgericht Münster, 2011-04-19, 11 K 1562/09 AO
Finanzgericht Münster, 2011-04-19, 11 K 1562/09 AO
11 K 1562/09 AOSteuergericht19.04.2011
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 11 K 1562/09 AO — Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2011-04-19
Aktenzeichen: 11 K 1562/09 AO
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2011:0419.11K1562.09AO.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Unter Änderung des Abrechnungsbescheids vom 03.01.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.04.2009 wird festgestellt, dass keine Säumniszuschläge zur Schenkungsteuer offen sind.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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