9 K 4142/04 K,F•Finanzgericht Münster, 2009-08-25, 9 K 4142/04 K,F
Finanzgericht Münster, 2009-08-25, 9 K 4142/04 K,F
9 K 4142/04 K,FSteuergericht25.08.2009
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 9 K 4142/04 K,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-08-25
Aktenzeichen: 9 K 4142/04 K,F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2009:0825.9K4142.04K.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2004 werden die Bescheide über Körperschaftsteuer und Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG a.F. für das Jahr 1998 vom 15. Oktober 2007 sowie der Gewerbesteuermessbescheid 1998 vom 26. Februar 2004 dahingehend geändert, dass – unter gegenläufiger Minderung der Gewerbesteuer-Rückstellung – eine zusätzliche Verbindlichkeit für Fahrzeugrücknahmeverpflichtungen in Höhe von 2.604.700 DM gewinnmindernd berücksichtigt wird.
Die Neuberechnung der festzusetzenden bzw. festzustellenden Beträge wird dem Beklagten übertragen, der das Ergebnis der Klägerin unverzüglich formlos mitzuteilen und nach Rechtskraft der Entscheidung die Verwaltungsakte mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben hat.
Die bis zum 24. April 2009 entstandenen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 17% und der Beklagte zu 83%; die ab dem 25. April 2009 entstandenen Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
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