Finanzgericht Münster, 2009-08-17, 10 K 3918/05 E

10 K 3918/05 ESteuergericht17.08.2009

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 10 K 3918/05 E — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-08-17

Aktenzeichen: 10 K 3918/05 E

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2009:0817.10K3918.05E.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

  1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

  2. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob die zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601) ergangene Anwendungsregelung des § 52 Abs. 39 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 mit Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 auf Veräußerungen anzuwenden ist, die auf vor der Verkündung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 abgeschlossenen obligatorischen Veräußerungsverträgen beruhen und mit einer höheren Steuer belegt werden als durch die vorhergehende Fassung des § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.