3 K 596/07 Erb•Finanzgericht Münster, 2009-06-04, 3 K 596/07 Erb
Finanzgericht Münster, 2009-06-04, 3 K 596/07 Erb
3 K 596/07 ErbSteuergericht04.06.2009
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 3 K 596/07 Erb — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-04
Aktenzeichen: 3 K 596/07 Erb
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2009:0604.3K596.07ERB.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Der Schenkungsteuerbescheid vom 13.10.2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2007 wird dahingehend geändert, dass für die Ermittlung des Wertes der Anteile an der C GmbH die Hinzurechnung i. H. v. 12.704.355 DM unterbleibt.
Die Steuerberechnung obliegt dem Beklagten.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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