Finanzgericht Münster, 2009-05-28, 11 K 1990/05 E

11 K 1990/05 ESteuergericht28.05.2009

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 11 K 1990/05 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-28

Aktenzeichen: 11 K 1990/05 E

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2009:0528.11K1990.05E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 06.10.2003 und der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 03.11.2004, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.04.2005, werden dahingehend geändert, dass bei der Steuerfestsetzung ein Bruttoarbeitslohn von ......... € (2002) bzw. ......... € (2003) berücksichtigt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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