1 K 4425/08 Kg,AO•Finanzgericht Münster, 2009-03-31, 1 K 4425/08 Kg,AO
Finanzgericht Münster, 2009-03-31, 1 K 4425/08 Kg,AO
1 K 4425/08 Kg,AOSteuergericht31.03.2009
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 1 K 4425/08 Kg,AO — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-31
Aktenzeichen: 1 K 4425/08 Kg,AO
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2009:0331.1K4425.08KG.AO.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 14.08.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.10.2008 wird für die Zeiträume Januar bis Juni und Oktober bis Dezember 2007 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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