10 K 4881/07 Kg•Finanzgericht Münster, 2008-07-16, 10 K 4881/07 Kg
Finanzgericht Münster, 2008-07-16, 10 K 4881/07 Kg
10 K 4881/07 KgSteuergericht16.07.2008
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 10 K 4881/07 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-07-16
Aktenzeichen: 10 K 4881/07 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2008:0716.10K4881.07KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der Bescheid vom 16.10.2007 über die Aufhebung der Kindergeldfestset-zung und die Rückforderung des gezahlten Kindergeldes für die Monate Januar bis Oktober 2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2007 wurde zur Kindergeldfestsetzung und Rückforderung für die Monate Januar bis August 2006 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 4/5 und der Kläger zu 1/5.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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