5 K 3601/04 U•Finanzgericht Münster, 2008-04-30, 5 K 3601/04 U
Finanzgericht Münster, 2008-04-30, 5 K 3601/04 U
5 K 3601/04 USteuergericht30.04.2008
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 5 K 3601/04 U — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-04-30
Aktenzeichen: 5 K 3601/04 U
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2008:0430.5K3601.04U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Die Änderungsbescheide über Umsatzsteuer 1996 und Zinsen zur Umsatz-steuer 1996 vom 12.10.2000, geändert durch Bescheide vom 24.7.2001, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.6.2004 werden dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer 1996 auf – 3.426,78 € und die Zinsen zur Umsatzsteuer 1996 auf 460,67 € festgesetzt werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.
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