9 K 1918/04 K, F•Finanzgericht Münster, 2007-12-07, 9 K 1918/04 K, F
Finanzgericht Münster, 2007-12-07, 9 K 1918/04 K, F
9 K 1918/04 K, FSteuergericht07.12.2007
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 9 K 1918/04 K, F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-07
Aktenzeichen: 9 K 1918/04 K, F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2007:1207.9K1918.04K.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Unter Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer 1996 und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 1996, jeweils vom 19. August 2003, und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2004 wird die Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 mit dem Betrag festgesetzt und der verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 1996 mit dem Betrag festgestellt, der sich ergibt, wenn der Eintritt der Klägerin in den für die X-GmbH zum 31. Dezember 1996 festgestellten verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer zugelassen wird.
Die Neuberechnung wird dem Beklagten übertragen, der das Ergebnis der Klägerin unverzüglich formlos mitzuteilen und nach Rechtskraft der Entscheidung die Verwaltungsakte mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
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