12 K 4959/05 Kg•Finanzgericht Münster, 2007-11-08, 12 K 4959/05 Kg
Finanzgericht Münster, 2007-11-08, 12 K 4959/05 Kg
12 K 4959/05 KgSteuergericht08.11.2007
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 12 K 4959/05 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-11-08
Aktenzeichen: 12 K 4959/05 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2007:1108.12K4959.05KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13.09.2005 in Gestalt der Ein-spruchsentscheidung (EE) vom 10.11.2005 wird die Beklagte verpflichtet, Kinder-geld für das Kind I für die Monate Januar 2005 bis einschließlich Juli 2005 in der gesetzlichen Höhe festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 42 v. H. und die Beklagte zu 58 v. H.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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