9 K 4803/05 Kg•Finanzgericht Münster, 2007-03-16, 9 K 4803/05 Kg
Finanzgericht Münster, 2007-03-16, 9 K 4803/05 Kg
9 K 4803/05 KgSteuergericht16.03.2007
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 9 K 4803/05 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-03-16
Aktenzeichen: 9 K 4803/05 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2007:0316.9K4803.05KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 6. Oktober 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 9. November 2005 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kos-ten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsan-spruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicher-heit in derselben Höhe leistet.
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