1 K 2819/04 G•Finanzgericht Münster, 2006-05-31, 1 K 2819/04 G
Finanzgericht Münster, 2006-05-31, 1 K 2819/04 G
1 K 2819/04 GSteuergericht31.05.2006
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 1 K 2819/04 G — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-05-31
Aktenzeichen: 1 K 2819/04 G
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2006:0531.1K2819.04G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Die Gewerbesteuer-Messbetragsbescheide 1995 und 1996 vom 14.10.2002 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1995 vom 26.09.2002 und die Einspruchsentscheidungen vom 22.04. bzw. 16.06.2004 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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