1 K 6891/03 Kg•Finanzgericht Münster, 2006-05-10, 1 K 6891/03 Kg
Finanzgericht Münster, 2006-05-10, 1 K 6891/03 Kg
1 K 6891/03 KgSteuergericht10.05.2006
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 1 K 6891/03 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-05-10
Aktenzeichen: 1 K 6891/03 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2006:0510.1K6891.03KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 14.07.2003 und der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2003 wird die Beklagte verpflichtet, gegenüber dem Kläger für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.03.2001 Kindergeld für das Kind T in der gesetzlichen Höhe festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger und der Beklagten zu je 50 v.H. auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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