8 K 2348/02 E•Finanzgericht Münster, 2006-03-16, 8 K 2348/02 E
Finanzgericht Münster, 2006-03-16, 8 K 2348/02 E
8 K 2348/02 ESteuergericht16.03.2006
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 8 K 2348/02 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-16
Aktenzeichen: 8 K 2348/02 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2006:0316.8K2348.02E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Unter Änderung der Einkommensteueränderungsbescheide 1993 – 1995 vom 16.11.1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2002 werden die Einkommensteuerbeträge 1993 – 1995 dahinge-hend geändert festgesetzt, dass die Hinzurechnungsbeträge lt. Tz. 19 des Betriebsprüfungsberichtes vom 21.10.1998 in Höhe von 20.833 DM (1993), 67.648 DM (1994) und 39.461 DM (1995) nicht mehr zu Grunde gelegt werden. Außerdem werden bei den Einkünften aus Gewerbebe-trieb 1993 zusätzliche Betriebsausgaben in Höhe von 35.540 DM be-rücksichtigt.
Die Steuerberechnung nach Maßgabe dieses Urteils wird dem Beklag-ten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsan-spruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicher-heiten in derselben Höhe leistet.
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