1 K 908/04 E,G•Finanzgericht Münster, 2006-03-08, 1 K 908/04 E,G
Finanzgericht Münster, 2006-03-08, 1 K 908/04 E,G
1 K 908/04 E,GSteuergericht08.03.2006
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 1 K 908/04 E,G — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-08
Aktenzeichen: 1 K 908/04 E,G
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2006:0308.1K908.04E.G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 1997 und der Gewerbesteuermessbescheid 1997, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 2.2.2004, sind nach der Maßgabe der Entscheidungsgründe zu ändern.
Die Kosten trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägers abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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