9 K 2994/00 K,G,U,F•Finanzgericht Münster, 2006-02-10, 9 K 2994/00 K,G,U,F
Finanzgericht Münster, 2006-02-10, 9 K 2994/00 K,G,U,F
9 K 2994/00 K,G,U,FSteuergericht10.02.2006
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 9 K 2994/00 K,G,U,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-02-10
Aktenzeichen: 9 K 2994/00 K,G,U,F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2006:0210.9K2994.00K.G.U.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Die Körperschaftsteuerbescheide 1992 bis 1995 vom 12.08.1999, die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1992 bis 1995 vom 12.08.1999, die Be-scheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1993 bis 1995 vom 12.08.1999, die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 1994 bis 1997 sowie die Bescheide über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993 bis 1997 vom 23.08.1999, 27.08.1999, 02.09.1999, 06.09.1999, 10.09.1999, die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1996 vom 16.08.1999, alle Bescheide in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 12.04.2000 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Steuer- und Feststellungsbeträge wird dem Beklagten
übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 25 % und der Klägerin zu 75 % auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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