7 K 5243/02 F•Finanzgericht Münster, 2005-12-21, 7 K 5243/02 F
Finanzgericht Münster, 2005-12-21, 7 K 5243/02 F
7 K 5243/02 FSteuergericht21.12.2005
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 7 K 5243/02 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-21
Aktenzeichen: 7 K 5243/02 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2005:1221.7K5243.02F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Der angefochtene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1998 vom 25.01.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.08.2002 wird derart geändert, dass der Gewinn aus der Auflösung der Autohaus X GmbH in Höhe von 338.120 DM als begünstigter Veräußerungsgewinn des Gesellschafters X angesetzt und der laufende Gewinn entsprechend gemindert wird.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
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