8 K 4710/01 E•Finanzgericht Münster, 2005-04-05, 8 K 4710/01 E
Finanzgericht Münster, 2005-04-05, 8 K 4710/01 E
8 K 4710/01 ESteuergericht05.04.2005
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 8 K 4710/01 E — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-04-05
Aktenzeichen: 8 K 4710/01 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2005:0405.8K4710.01E.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
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Der Senat setzt das Verfahren aus.
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Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Einkommen-steuergesetz (EStG) und § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG jeweils in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung des Einkommensteuergesetzes vom 7.09.1990 BGBl. I 1990, 1898 insoweit mit Artikel 3 Grundgesetz (GG) unvereinbar und nichtig ist, als im Veranlagungszeitraum 1996 die Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung von Wertpapieren und bei der Durchführung von Optionsgeschäften wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird.
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