9 K 4368/00 K,F,EW•Finanzgericht Münster, 2005-03-21, 9 K 4368/00 K,F,EW
Finanzgericht Münster, 2005-03-21, 9 K 4368/00 K,F,EW
9 K 4368/00 K,F,EWSteuergericht21.03.2005
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 9 K 4368/00 K,F,EW — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-03-21
Aktenzeichen: 9 K 4368/00 K,F,EW
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2005:0321.9K4368.00K.F.EW.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Die Körperschaftsteuerbescheide für 1991 bis 1995 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG a.F. zum 31.12.1991 bis 1995, vom 06.02.1998 und 19.02.1998, in Gestalt der Änderungsbescheide vom 14.07.1998, 18.11.1999 und 15.02.2000, sowie der Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1996 vom 18.02.1998, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.06.2000, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 20 v. H. und der Beklagte zu 80 v. H.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
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