Finanzgericht Münster, 2005-01-12, 7 K 3328/02 F

7 K 3328/02 FSteuergericht12.01.2005

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 7 K 3328/02 F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-01-12

Aktenzeichen: 7 K 3328/02 F

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2005:0112.7K3328.02F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Unter Änderung des Gewinnfeststellungsbescheides 1997 vom 25.07.2000 wird der für die Beigeladene einheitlich und gesondert festgestellte Gewinn aus Gewerbebetrieb um 10.304,58 DM (5.268,65 Euro) niedriger festgestellt.

Der Gewinn wird in Höhe von 2.986.926 DM (1.527.191 Euro) als tarifbegünstigter Aufgabegewinn i. S. v. § 16 Abs. 1 und 3 EStG festgestellt.

Die Berechnung des Gewinns und die Verteilung auf die Feststellungsbeteiligten wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger vorläufig vollstreckbar.

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