5 K 429/02 Kg•Finanzgericht Münster, 2004-11-25, 5 K 429/02 Kg
Finanzgericht Münster, 2004-11-25, 5 K 429/02 Kg
5 K 429/02 KgSteuergericht25.11.2004
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 5 K 429/02 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-25
Aktenzeichen: 5 K 429/02 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2004:1125.5K429.02KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Der Abzweigungsbescheid vom 19.11.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 21.12.2001 werden insoweit aufgehoben, als die Monate November und Dezember 2001 betroffen sind.
Die Beklagte ist verpflichtet, das Kindergeld für den Sohn G. für diese Monate in der Höhe von 276,10 EUR (540 DM) an den Kläger auszuzahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 75 v.H. und im Übrigen der Beklagten auferlegt.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
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