3 K 6350/03 Kg•Finanzgericht Münster, 2004-10-14, 3 K 6350/03 Kg
Finanzgericht Münster, 2004-10-14, 3 K 6350/03 Kg
3 K 6350/03 KgSteuergericht14.10.2004
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 3 K 6350/03 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-10-14
Aktenzeichen: 3 K 6350/03 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2004:1014.3K6350.03KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Der Bescheid vom 17.09.2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.11.2003 wird dahingehend abgeändert, das die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind X.... erst ab Januar 2003 aufgehoben wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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