7 K 5031/00 L•Finanzgericht Münster, 2004-06-23, 7 K 5031/00 L
Finanzgericht Münster, 2004-06-23, 7 K 5031/00 L
7 K 5031/00 LSteuergericht23.06.2004
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 7 K 5031/00 L — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-06-23
Aktenzeichen: 7 K 5031/00 L
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2004:0623.7K5031.00L.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Der Haftungsbescheid vom 02.03.2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 01.08.2000 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 56 v. H. und der Beklagte zu 44 v. H.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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