14 K 6270/01 F•Finanzgericht Münster, 2004-04-01, 14 K 6270/01 F
Finanzgericht Münster, 2004-04-01, 14 K 6270/01 F
14 K 6270/01 FSteuergericht01.04.2004
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 14 K 6270/01 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-04-01
Aktenzeichen: 14 K 6270/01 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2004:0401.14K6270.01F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Tenor
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1998 vom 15.09.2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10.10.2001 und des Bescheids vom 26.11.2003 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen bis zum 26.11.2003 die Klägerin zu
14,72 % und der Beklagte zu 85,28 %, danach tragen die Klägerin 36,95 % und der Beklagte 63,05 %. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet
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