10 K 6366/02 E•Finanzgericht Münster, 2004-03-17, 10 K 6366/02 E
Finanzgericht Münster, 2004-03-17, 10 K 6366/02 E
10 K 6366/02 ESteuergericht17.03.2004
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 10 K 6366/02 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-17
Aktenzeichen: 10 K 6366/02 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2004:0317.10K6366.02E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 19.04.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 29.10.2002 wird die Einkommensteuer auf 5.676,00 DM / 2.902,09 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 92 % und der Beklagte zu 8 %.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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