9 K 2134/00 K,F•Finanzgericht Münster, 2004-03-12, 9 K 2134/00 K,F
Finanzgericht Münster, 2004-03-12, 9 K 2134/00 K,F
9 K 2134/00 K,FSteuergericht12.03.2004
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 9 K 2134/00 K,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-12
Aktenzeichen: 9 K 2134/00 K,F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2004:0312.9K2134.00K.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Der Körperschaftsteuerbescheid 1992 und der Bescheid über die Fest-stellung des Einkommens 1992 gemäß § 47 Abs. 2 KStG vom 26.03.2002 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.
Die Berechnung der Körperschaftsteuer und des Einkommens 1992 wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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