12 K 484/01 G,F•Finanzgericht Münster, 2004-01-29, 12 K 484/01 G,F
Finanzgericht Münster, 2004-01-29, 12 K 484/01 G,F
12 K 484/01 G,FSteuergericht29.01.2004
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 12 K 484/01 G,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-01-29
Aktenzeichen: 12 K 484/01 G,F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2004:0129.12K484.01G.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Die Bescheide über die Feststellung der verbleibenden Verlustabzüge zur Einkommensteuer zum 31.12.1996, 1997 und 1998 vom 03.07.2000 sowie der Gewerbesteuermessbescheid 1996 vom 14.07.2000 werden geändert.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten verbleibenden Verlustabzugsbeträge und den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1996 nach Maßgabe der Urteilsgründe zu berechnen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 70 v.H. und der Beklagte zu 30 v.H.
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