Finanzgericht Münster, 2003-11-25, 15 K 5495/98 U, 15 K 5496/98 U

15 K 5495/98 U, 15 K 5496/98 USteuergericht25.11.2003

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 15 K 5495/98 U, 15 K 5496/98 U — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-11-25

Aktenzeichen: 15 K 5495/98 U, 15 K 5496/98 U

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2003:1125.15K5495.98U15K549.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Senat

Tenor

Unter Änderung der Umsatzsteuer-Änderungsbescheide 1991 bis 1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.07.1998 und des Umsatzsteuer-Änderungsbescheides 1995 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.07.1998 werden die Umsatzsteuer 1991 auf 608.996,67 DM, die Umsatzsteuer 1992 auf 555.591,85 DM, die Umsatzsteuer 1993 auf 555.099,96 DM, die Umsatzsteuer 1994 auf 546.926,62 DM und die Umsatzsteuer 1995 auf 464.387,90 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahren trägt das Finanzamt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung

vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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