9 K 4487/99 K,G,F•Finanzgericht Münster, 2003-11-14, 9 K 4487/99 K,G,F
Finanzgericht Münster, 2003-11-14, 9 K 4487/99 K,G,F
9 K 4487/99 K,G,FSteuergericht14.11.2003
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 9 K 4487/99 K,G,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-11-14
Aktenzeichen: 9 K 4487/99 K,G,F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2003:1114.9K4487.99K.G.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Die Klage wegen Körperschaftsteuer 1991, Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1993 und wegen Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1993 wird abgewiesen.
Der Körperschaftsteuerbescheid 1993 und der Gewerbesteuermessbescheid 1993 vom 19.11.1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.06.1999 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Steuer und des Steuermessbetrages wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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