Finanzgericht Münster, 2003-07-14, 11 K 7046/99 AO

11 K 7046/99 AOSteuergericht14.07.2003

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 11 K 7046/99 AO — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-14

Aktenzeichen: 11 K 7046/99 AO

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2003:0714.11K7046.99AO.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Der Duldungsbescheid vom 31.08.1999 und die Einspruchsentscheidung vom 02.11.1999 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vor-läufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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