Finanzgericht Münster, 2003-07-09, 8 K 5308/02 L

8 K 5308/02 LSteuergericht09.07.2003

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 8 K 5308/02 L — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-09

Aktenzeichen: 8 K 5308/02 L

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2003:0709.8K5308.02L.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 28. Juli 2000 für die Lohnsteuerhaftungs-schuld 1995 bis 1999 und die Einspruchsentscheidung vom 02. September 2002, soweit sie die Lohnsteuerhaftungsschuld 1995 bis 1999 betrifft, werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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