Finanzgericht Münster, 2003-07-07, 11 K 5214/99 AO

11 K 5214/99 AOSteuergericht07.07.2003

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 11 K 5214/99 AO — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-07

Aktenzeichen: 11 K 5214/99 AO

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2003:0707.11K5214.99AO.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Der Abrechnungsbescheid vom 21. Januar 1999 in Gestalt der Einspruchsent-scheidung vom 15. Juli 1999 wird aufgehoben. Der Beklagte ist zum Erlass eines neuen Abrechnungsbescheides verpflichtet.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Die Entscheidung ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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