Finanzgericht Münster, 2003-05-22, 5 K 1318/00

5 K 1318/00Steuergericht22.05.2003

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 5 K 1318/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-05-22

Aktenzeichen: 5 K 1318/00

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2003:0522.5K1318.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 8. Juli 1999 und die Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2000 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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