Finanzgericht Münster, 2003-05-15, 3 K 1125/00 E

3 K 1125/00 ESteuergericht15.05.2003

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 3 K 1125/00 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-05-15

Aktenzeichen: 3 K 1125/00 E

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2003:0515.3K1125.00E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 27.08.1997 und der Einspruchsent-scheidung vom 01.02.2000 wird die Einkommensteuer 1996 unter Gewäh-rung der Steuervergünstigung gem. § 8 Abs. 3 EStG anderweitig festgesetzt.

Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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