3 K 1125/00 E•Finanzgericht Münster, 2003-05-15, 3 K 1125/00 E
Finanzgericht Münster, 2003-05-15, 3 K 1125/00 E
3 K 1125/00 ESteuergericht15.05.2003
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 3 K 1125/00 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-05-15
Aktenzeichen: 3 K 1125/00 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2003:0515.3K1125.00E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 27.08.1997 und der Einspruchsent-scheidung vom 01.02.2000 wird die Einkommensteuer 1996 unter Gewäh-rung der Steuervergünstigung gem. § 8 Abs. 3 EStG anderweitig festgesetzt.
Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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