9 K 4810/00 K•Finanzgericht Münster, 2003-05-12, 9 K 4810/00 K
Finanzgericht Münster, 2003-05-12, 9 K 4810/00 K
9 K 4810/00 KSteuergericht12.05.2003
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 9 K 4810/00 K — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-05-12
Aktenzeichen: 9 K 4810/00 K
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2003:0512.9K4810.00K.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Die Körperschaftsteuerbescheide 1992 bis 1995 vom 09.11.1999, die Körperschaftsteuerbescheide 1996 und 1997 vom 10.11.1999, der Kör-perschaftsteuerbescheid 1998 vom 10.11.1999 in der Fassung des Än-derungsbescheides vom 25.09.2000, der Körperschaftsteuerbescheid 1999 vom 02.03.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 07.07.2000 werden ersatzlos aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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