1 K 7416/98 E•Finanzgericht Münster, 2002-04-16, 1 K 7416/98 E
Finanzgericht Münster, 2002-04-16, 1 K 7416/98 E
1 K 7416/98 ESteuergericht16.04.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 1 K 7416/98 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-04-16
Aktenzeichen: 1 K 7416/98 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2002:0416.1K7416.98E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides in der letzten Fassung vom 11.05.1998, dieser wiederum in Form der Einspruchsentscheidung vom 24.09.1998, wird die Einkommensteuer 1996 unter Berücksichtigung eines Aufgabeverlustes nach § 17 EStG i.H.v. 130.246,58 DM abweichend festgesetzt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO aufgegeben.
Von den bis zum 15.04.2002 entstandenen Kosten trägt der Beklagte
58 %, die Kläger tragen 42 %, die danach entstandenen Kosten trägt der Beklagte zu 48 %, die Kläger zu 52 %.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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