3 K 4712/97 Erb•Finanzgericht Münster, 2002-01-31, 3 K 4712/97 Erb
Finanzgericht Münster, 2002-01-31, 3 K 4712/97 Erb
3 K 4712/97 ErbSteuergericht31.01.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 3 K 4712/97 Erb — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-31
Aktenzeichen: 3 K 4712/97 Erb
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2002:0131.3K4712.97ERB.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Unter Abänderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 30.09.1998 wird die Erbschaftsteuer auf 27.053 DM (13.832 Euro) festgesetzt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden für die Zeit bis zum 05.11.1998 dem Finanzamt zu 58 % und dem Kläger zu 42 %, für die Zeit bis zum 26.11.2001 dem Finanzamt zu 40 % und dem Kläger zu 60 % und für die Zeit danach voll dem Finanzamt auferlegt.
Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 05.11.1998 auf 26.179 DM (13.385 Euro), für die Zeit bis zum 26.11.2001 auf 18.267 DM (9.339 Euro) und für die Zeit danach auf 7.259 DM (3.711 Euro) festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
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