8 K 6315/99 F•Finanzgericht Münster, 2002-01-23, 8 K 6315/99 F
Finanzgericht Münster, 2002-01-23, 8 K 6315/99 F
8 K 6315/99 FSteuergericht23.01.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 8 K 6315/99 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-23
Aktenzeichen: 8 K 6315/99 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2002:0123.8K6315.99F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Unter Änderung der Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Fest-stellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vom 04.08.1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13.09.1999 werden die Einkünfte in der Weise niedriger festgestellt, dass hinsichtlich des Ver-mietungsobjektes Sstraße 20 die bisher für die Streitjahre 1995 - 1997 als anschaffungsnahe Aufwendungen behandelten Kosten von insgesamt netto 70.033,00 DM als Werbungskosten berücksichtigt werden, und zwar
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in Höhe von 23.910,00 DM für 1995,
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in Höhe von 26.604,00 DM für 1996 und
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in Höhe von 19.519,00 DM für 1997.
Die Berechnung der Einkünfte wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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