8 K 2060/99 E•Finanzgericht Münster, 2002-01-23, 8 K 2060/99 E
Finanzgericht Münster, 2002-01-23, 8 K 2060/99 E
8 K 2060/99 ESteuergericht23.01.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 8 K 2060/99 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-23
Aktenzeichen: 8 K 2060/99 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2002:0123.8K2060.99E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuer-Änderungsbescheides 1996 vom 23.02.1999 sowie unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.02.1999 wird die Einkommensteuer 1996 dahingehend geändert, dass zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin i. H. v. 1.213,00 DM und zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers i. H. v. 953,00 DM berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Einkommensteuer 1996 wird dem Beklagten über-tragen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 75 v. H. den Klägern und zu 25 v. H. dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsan-spruches der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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