5 k 5688/00 KG•Finanzgericht Münster, 2001-12-14, 5 k 5688/00 KG
Finanzgericht Münster, 2001-12-14, 5 k 5688/00 KG
5 k 5688/00 KGSteuergericht14.12.2001
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 5 k 5688/00 KG — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-12-14
Aktenzeichen: 5 k 5688/00 KG
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2001:1214.5K5688.00KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Unter Änderung des Bescheides vom 3.12.1999 in Gestalt der Einspruchsent-scheidung vom 25.8.2000 wird das Kindergeld gegenüber dem Kläger für die Monate Januar bis März 1999 auf monatlich 500 DM und für den Monat April 1999 auf 250 DM festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden zu 71 % dem Kläger und im Übrigen dem Beklagten auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit dieser nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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