8 K 118/99 F•Finanzgericht Münster, 2001-11-28, 8 K 118/99 F
Finanzgericht Münster, 2001-11-28, 8 K 118/99 F
8 K 118/99 FSteuergericht28.11.2001
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 8 K 118/99 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-11-28
Aktenzeichen: 8 K 118/99 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2001:1128.8K118.99F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Unter teilweiser Änderung der Bescheide vom 31.10.1996 über die einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen der Grundstücksgemeinschaft der Kläger für die Jahre 1984 bis 1992 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10.12.1998 werden die Einkünfte in fol-gender Weise niedriger festgesetzt:
- Für das Objekt Gstraße 17 werden Abschreibungen für Abnutzungen (AfA) für die Jahre 1984 bis 1989 in Höhe von jeweils 175,00 DM und für die Jahre 1990 bis 1992 in Höhe von jeweils 100,00 DM berücksichtigt;
Für die Objekte Gstraße 18 bis 25 werden Afa-Beträge bzw. Afa-Mehrbeträge von jährlich (700 + 141 + 105 =) 946,00 DM für die Jahre 1984 bis 1989 und in Höhe von (400 + 80 + 59 =) 539,00 DM jährlich für die Jahre 1990 bis 1992 ertragsmindernd berücksichtigt.
Die Berechnung der geänderten Gewinne und der geänderten Gewinn-verteilungen wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
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