14 K 6485/98•Finanzgericht Münster, 2001-10-25, 14 K 6485/98
Finanzgericht Münster, 2001-10-25, 14 K 6485/98
14 K 6485/98Steuergericht25.10.2001
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 14 K 6485/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-10-25
Aktenzeichen: 14 K 6485/98
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2001:1025.14K6485.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 09.12.1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 07.09.1998 verpflichtet, für die Zeit ab 01.11.1997 Kindergeld in gesetzlich bestimmter Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Ko-sten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vor-läufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, so weit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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