Finanzgericht Münster, 2001-10-25, 14 K 532/99 Kg

14 K 532/99 KgSteuergericht25.10.2001

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 14 K 532/99 Kg — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-10-25

Aktenzeichen: 14 K 532/99 Kg

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2001:1025.14K532.99KG.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 19.12.1997 in der Fassung der Ein-spruchsentscheidung vom 07.01.1999 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Ko-sten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vor-läufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, so weit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.