14 K 4010/99 KG•Finanzgericht Münster, 2001-10-25, 14 K 4010/99 KG
Finanzgericht Münster, 2001-10-25, 14 K 4010/99 KG
14 K 4010/99 KGSteuergericht25.10.2001
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 14 K 4010/99 KG — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-10-25
Aktenzeichen: 14 K 4010/99 KG
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2001:1025.14K4010.99KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 18.11.1997 in der Fassung der Ein-spruchsentscheidung vom 24.09.1998 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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