11 K 1154/01 F•Finanzgericht Münster, 2001-06-14, 11 K 1154/01 F
Finanzgericht Münster, 2001-06-14, 11 K 1154/01 F
11 K 1154/01 FSteuergericht14.06.2001
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 11 K 1154/01 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-06-14
Aktenzeichen: 11 K 1154/01 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2001:0614.11K1154.01F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2001 und Ändrung des Bescheides über die gesonderte Festststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen vom 19.11.1999 wird festgestellt, daß die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu der Lebensversicherung der Nürnberger Lebensversicherung AG enthaltenen Sparanteile im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung zu 59,81 % einkommensteuerpflichtig sind.
Die bis zum 23.05.2002 entstandenen Kosten des Verfahrens werden zu 60 v.H. dem Kläger auferlegt. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vor-läufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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