Finanzgericht Köln, 2025-02-20, 7 K 1204/22

7 K 1204/22Steuergericht20.02.2025

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 7 K 1204/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-20

Aktenzeichen: 7 K 1204/22

ECLI: ECLI:DE:FGK:2025:0220.7K1204.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 1, 2, 7 und 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl 2002, L 114, S. 6) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I des Abkommens dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaates über die Gewährung einer Einkommensteuerermäßigung für in einem Haushalt erbrachte oder ausgeübte Dienst- und Handwerkerleistungen entgegenstehen, nach der die Steuerermäßigung nur gewährt wird, wenn die begünstigten Leistungen in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausgeübt oder erbracht werden, sie damit jedoch im Mitgliedstaat tätigen Arbeitnehmern aus der Schweiz bei einer Dienstleistungserbringung in ihrem Haushalt in der Schweiz verwehrt wird?

Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die o.g. Vorlagefrage ausgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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