Finanzgericht Köln, 2024-03-20, 3 K 1764/22

3 K 1764/22Steuergericht20.03.2024

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 3 K 1764/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-20

Aktenzeichen: 3 K 1764/22

ECLI: ECLI:DE:FGK:2024:0320.3K1764.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Tenor

Der Ablehnungsbescheid vom 10.03.2022 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 03.08.2022 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, Erstattungszinsen gemäß § 233a AO aus einem Erstattungsbetrag i.H.v. ... € aus dem Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 26.10.2021 ab dem 01.04.2019 sowie aus einem Erstattungsbetrag i.H.v. ... € aus dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 26.10.2021 ab dem 01.04.2019 festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 92 % und der Beklagte zu 8 % zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

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