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11 K 1719/15•Finanzgericht Köln, 2024-02-27, 11 K 1719/15
11 K 1719/15Steuergericht27.02.2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-27
Aktenzeichen: 11 K 1719/15
ECLI: ECLI:DE:FGK:2024:0227.11K1719.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Unter Änderung des Bescheides über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2013 vom 20.2.2015 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung wird der Gewerbesteuermessbetrag i. H. v. 0 € neu festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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