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5 K 256/22•Finanzgericht Köln, 2024-02-22, 5 K 256/22
Entscheidungsdatum: 2024-02-22
Aktenzeichen: 5 K 256/22
ECLI: ECLI:DE:FGK:2024:0222.5K256.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Der Bescheid der Beklagten vom 31.8.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.1.2022 wird dahin geändert, dass der Klägerin am 11.1.2022 ein Anspruch auf Auszahlung des für ihr Kind Z für die Monate April 2018 bis einschließlich Januar 2021 festgesetzten Kindergeldes in Höhe von 6.801 € zustand.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
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