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15 K 2106/18•Finanzgericht Köln, 2021-03-11, 15 K 2106/18
15 K 2106/18Steuergericht11.03.2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-11
Aktenzeichen: 15 K 2106/18
ECLI: ECLI:DE:FGK:2021:0311.15K2106.18.00
Dokumenttyp: Zwischenurteil
Spruchkörper: 15. Senat
Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Bescheid vom 30. März 2015 und in der Einspruchsentscheidung vom 16. August 2018 einen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG dem Grunde nach zu Recht der Besteuerung zugrunde gelegt hat.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
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